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AHV/IV innerhalb der EU/EFTA

Wer definitiv auswandert oder in einem EU- oder EFTA-Staat arbeitet, untersteht den Sozialversicherungen des Beschäftigungs- oder Aufenthaltslandes.

Die Personenfreizügigkeitsabkommen sehen eine Koordinierung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme vor.

In allen EU- und EFTA-Staaten bestehen obligatorische bzw. freiwillige Versicherungen für Krankheit und Mutterschaft, Alter, Invalidität, Tod (Hinterlassenenleistungen).

Somit ist es mit Domizil innerhalb der EU/EFTA nicht mehr möglich, AHV/IV-versichert zu sein.

Sonderbestimmung für Kroatien

Freiwillig Versicherte mit Wohnsitz in Kroatien können längstens bis 31. Dezember 2022 versichert bleiben, diejenigen welche das 50. Altersjahr vor dem 1. Januar 2017 vollendet haben, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Neueintritte sind nicht mehr möglich.

Jedoch haben Personen, die in einem oder mehreren EU/EFTA-Staaten Versicherungsbeiträge geleistet haben, Anspruch auf je eine anteilige Rente aus den betreffenden Staaten. Voraussetzung ist, dass sie im jeweiligen Land eine Mindestversicherungszeit von einem Jahr aufweisen. Ihre Beiträge bleiben bis zum Erreichen des jeweiligen Rentenalters bei den Versicherungen der einzelnen Länder.

Ausnahmen der obligatorischen AHV/IV bei Wohnsitz im Ausland

Es gibt einige Ausnahmen, in denen eine Weiterversicherung in der obligatorischen AHV/IV bei Wohnsitz im Ausland möglich ist. Diese sind vorgesehen für:

Erwerbstätige eines Schweizer Arbeitgebenden

Personen, die in einem EU- oder EFTA-Staat oder als Entsandte in einem Drittstaat für einen Schweizer Arbeitgebenden tätig sind und von diesem bezahlt werden, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ziehen» auf Seite 17.

Nicht erwerbstätige Studierende unter 30 Jahren

Nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter gewissen Voraussetzungen weiterführen, und zwar längstens bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.

Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird. Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ziehen» auf Seite 18.

Nicht erwerbstätige Ehepartner von obligatorisch Versicherten in der Schweiz

Der Versicherung beitreten können nicht erwerbstätige Personen im Ausland, deren Ehepartnerin oder Ehepartner bei der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert ist. Nicht beitreten können nicht erwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, deren Ehepartnerin oder Ehepartner als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig ist.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen».

Weitere Informationen

Rentenantrag EU/EFTA

Wer Anspruch auf eine Rente hat (AHV mindestens ein volles Beitragsjahr, IV mindestens drei volle Beitragsjahre), sollte den Antrag einige Monate vor Erreichen des Rentenalters (Frauen zurückgelegtes 64. Altersjahr, Männer 65. Altersjahr) einreichen.

Informationen zum Vorbezug oder dem Aufschieben der Rente finden Sie im Merkblatt «Flexibler Rentenbezug» der Informationsstelle AHV/IV.

Personen, die ihren Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat haben, reichen ihren Antrag auf Altersrente bei der zuständigen Verbindungsstelle in ihrem Aufenthaltsland ein.

Personen, die nie dem Sozialversicherungssystem des Aufenthaltslandes unterstanden, müssen ihren Antrag sowohl für die Altersrente als auch für die Hinterlassenenrente bei der Sozialversicherungsstelle des letzten EU- oder EFTA-Landes einreichen, in dem sie Beiträge entrichtet haben. Handelt es sich beim letzten Land, bei dessen Sozialversicherungssystem der Versicherte angeschlossen war, um die Schweiz oder um einen Staat, der nicht der EU oder der EFTA angehört, müssen die Versicherten das Antragsformular für die Altersrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse verlangen.

Die Renten können ebenfalls an den Wohnort im Ausland überwiesen werden, vorausgesetzt, das Recht des Wohnstaates erlaubt dies. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen.

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