Schweizer:in durch Wiedereinbürgerung
Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.
Das Wiedereinbürgerungsgesuch muss innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab dem Datum des Verlusts des Bürgerrechts eingereicht werden. Personen, welche seit mehr als drei Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben, können eine Wiedereinbürgerung über diese Frist hinaus beantragen.
Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:
- sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
- sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
- über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und
- Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Gesuche um erleichterte Einbürgerung sind zu richten an die zuständige Schweizer Vertretung.