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Krankenversicherung innerhalb der EU/EFTA

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) innerhalb der EU/EFTA und der Schweiz ist die Basis für die Koordinierung im Bereich der Krankenversicherung und dem Koordinationsrecht.

Mit der Koordinierung im Bereich der Krankenversicherung auf Basis von Anhang I und II des FZA gilt als Zuordnung für die Kranken­versicherungspflicht in erster Linie das Erwerbsortsprinzip. Man muss also in dem Land krankenversichert sein, in dem man sein Einkommen oder seine Rente bezieht.

Je nach Personenkategorie bestehen spezielle Bestimmungen:

Bei einer Erwerbstätigkeit innerhalb der EU/EFTA

Grundsätzlich haben Schweizer Staatsangehörige das Recht, sich in einem EU- oder EFTA-Staat aufzuhalten und dort einer Arbeit nachzugehen. Dazu erteilt der betreffende EU- oder EFTA-Staat eine Aufenthaltsbewilligung.

Für die Krankenversicherung ist grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip – also der Arbeitsort – ausschlaggebend. Arbeiten Sie in einem EU-Staat, müssen Sie sich und Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen dort gegen Krankheit versichern, auch wenn Sie in der Schweiz wohnen.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Primär müssen Sie sich – wie auch ihre nichterwerbstätigen Familienmitglieder – in jenem Land versichern, in dem sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Jedoch besteht in bestimmten Ländern ein Optionsrecht, frei zu wählen, in welchem der beiden Staaten Sie sich versichern möchten. Informationen dazu finden Sie auf dem Merkblatt Optionsrecht für Grenzgänger der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Grenzgänger.

Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner der AHV/IV, der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge (BVG) müssen sich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern (siehe auch Versicherungsoptionsrecht weiter unten).

Ausnahme: Wenn sie in ihrem Aufenthaltsland ebenfalls eine Rente oder ein Einkommen beziehen, dann gilt die Versicherungspflicht im Wohnland. Dies selbst dann, wenn die dort bezogene Rente oder das Einkommen deutlich unter der Schweizer Rente liegen.

Ist eine Rentnerin oder ein Rentner in einem Land wohnhaft, von dem er oder sie keine Rente bezieht, und bezieht er eine Schweizer Rente sowie zusätzlich eine Rente eines anderen EU-/EFTA-Staats, muss er oder sie sich in jenem Land versichern, in dem er oder sie am längsten versichert war.

Versicherungsoptionsrecht:

Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Spanien und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Und zwar dann, wenn sie sich dem Krankenversicherungssystem des Wohnlandes anschliessen. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

Wichtig:

Versicherte haben eine Frist von 3 Monaten ab Erhalt der Rente oder nach Aufnahme des Wohnsitzes in einem EU/EFTA Land um ihr (einmaliges!) Optionsrecht auszuüben. Dies bedeutet, dass Sie sich entweder für das schweizerische Krankenversicherungssystem oder dasjenige Ihres Wohnlandes entscheiden müssen.

Die EU-Kommission bietet auf ihrer Webseite eine Darstellung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme, welche als Entscheidungsgrundlage hilfreich sein kann.

In der Schweiz ist die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten damit beauftragt, die Zugehörigkeit von Schweizer Rentnerinnen und Rentnern zu einer Schweizer Krankenkasse zu überprüfen.

Bei Krankenversicherung in der Schweiz:

Behandlungswahlrecht: Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, haben Sie das Behandlungswahlrecht, d. h. Sie können sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz medizinisch behandeln lassen.

Weitere Informationen:

Personen, die Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung beziehen

Personen, die Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung beziehen,  sind in der Schweiz gegen Krankheit versichert. Je nach Aufenthaltsland besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungs­pflicht in der Schweiz befreien zu lassen, wenn sie sich dem Kran­kenversicherungssystem des Wohnlandes anschliessen. Infor­ma­ti­onen dazu finden Sie auf dem Merkblatt Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat und Unterstellung unter die Krankenversicherung des BAG.

Bei Krankenversicherung in der Schweiz:

Behandlungswahlrecht: Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, haben Sie das Behandlungswahlrecht, d. h. Sie können sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz medizinisch behandeln lassen.

Weitere Informationen:

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