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Rückwandern, Arbeiten & Studieren in der Schweiz

Auch wenn sie im Ausland wohnen, sind Schweizer Bürger, die einer beruflichen Tätigkeit, einem Studium oder einer Ausbildung in der Schweiz nachgehen, militärdienstpflichtig.

Die Schweiz hat mit einigen Ländern ein zwischenstaatliches Abkommen getroffen, was die Militärpflicht betrifft. Es sind dies Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Kolumbien, Argentinien (noch nicht ratifiziert) und die USA. Ein Klick auf das jeweilige Land führt Sie zum Abkommen mit weiteren Informationen.

Auslandschweizer, welche in die Schweiz zurückkehren, werden bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 24. Altersjahr vollenden, rekrutiert. Sie sind 10 Jahre nach Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig, sofern sie nicht bereits in einem anderen Staat Militärdienst geleistet haben.

Wer sich von der Militärpflicht befreien lässt und nicht der Armee angehört, dem wird eine Wehrpflichtersatzabgabe erhoben (maximal 12 Jahre lang und maximal bis zum 37. Lebensjahr). Ausgenommen sind Doppelbürger, welche nachweisen können, in Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien eine militärische Dienstleistung oder einen Ersatzdienst erbracht zu haben.

Für Grenzgänger aus Liechtenstein ist die direkte Ansprechstelle das Kreiskommando in St. Gallen.

Für ausführlichere Informationen empfehlen wir Ihnen, die Webseite der Schweizer Armee zu besuchen oder sich direkt an die zuständige Behörde zu wenden:

Kommando Ausbildung
Personelles der Armee (Pers A)
Steuerung und Vorgaben
Rodtmattstrasse 110
3003 Bern
Tel. 058 464 20 63
Fax 058 464 32 70 
personelles.persa@vtg.admin.ch
www.vtg.admin.ch

Kurzaufenthalt in der Schweiz

Auslandurlauber sowie wehrpflichtige Auslandschweizer, die sich nach vorangegangenem ununterbrochenem Aufenthalt im Ausland von mindestens zwölf Monaten nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, sind von der militärischen Anmeldepflicht befreit. Der militärische Auslandurlaub wird nicht aufgehoben und bleibt rechtswirksam. Auf ein vorgängiges schriftliches und begründetes Gesuch hin kann das für den Aufenthaltsort zuständige Kreis­kommando zudem die Dauer des Aufenthaltes ohne Anmeldung bis zu höchstens sechs Monaten verlängern.

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