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Rechte & Pflichten

Schweizer Bürgerinnen und Bürger dürfen jederzeit in die Schweiz zurückkehren.

An- und Abmeldung

Wichtig ist bei der Rückkehr in die Schweiz jedoch, dass Schwei­zer Bürgerinnen und Bürger sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle ihres neuen Schweizer Wohnortes anmelden und bei ihrer Schweizer Vertretung im Ausland wieder abmelden.

Krankenversicherungspflicht

Mit dem Wohnsitz in der Schweiz gilt auch wieder die Versicherungspflicht bei einer schweizerischen Krankenkasse. Sie haben drei Monate Zeit, um sich bei einer Grundversicherung Ihrer Wahl anzumelden.

Wichtige Informationen zur Krankenversicherungspflicht bei der Rückwanderung

Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz, gültig seit 1. Januar 1996, ist die Grundversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Rückkehrende müssen sich innerhalb dreier Monate nach Wohnsitznahme bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichern. Diese Regelung erlaubt es Ihnen, jederzeit und ohne Nachteile (altersunabhängig und ohne Vorbehalte) in die Grundversicherung einzutreten.

Der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz ist sehr umfangreich und deckt in jedem Fall alle notwendigen Bedürfnisse ab.

Das Wichtigste in Kürze finden Sie in der PDF Broschüre «Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt» des Bundesamts für Gesundheit BAG.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Prämien der verschiedenen Krankenkassen online zu vergleichen. Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat dafür eigens ein Webportal für den Prämienvergleich eingerichtet.

Sonderfall: EU/EFTA- und Schweizerbürger mit einer Rente ausschliesslich aus einem EU/EFTA Staat unterstehen gemäss Erwerbsortsprinzip dem Krankenversicherungssystems des Herkunftslandes der Rente – mit allfälligem Optionsrecht.

AHV/IV-Pflicht

Nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz besteht für Sie grundsätzlich wieder eine AHV/IV-Beitragspflicht. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite AHV/IV.

Militärpflicht

Personen im wehrpflichtigen Alter haben ihre Rückkehr innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Sektionschef der Armee zu melden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Militärdienst.

Anspruch auf Arbeitslosenversicherung

Per wann Sie einen Anspruch auf Leistungen haben, hängt einerseits davon ab, ob Sie aus einem EU/EFTA-Land zurückkehren oder aus einem Drittland. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Jobsuche in der Schweiz.

Anspruch auf Sozialhilfe

Sobald Sie in die Schweiz zurückgekehrt sind, können Sie sich direkt an das Sozialamt ihres Wohnortes wenden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Finanzielle Unterstützung.

Informationen des Eidgenössischen Departe­ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA):

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