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AHV/IV ausserhalb der EU/EFTA

Wer in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA auswandert, hat die Möglichkeit, der freiwilligen AHV/IV beizutreten.

Durch die freiwillige Versicherung soll vermieden werden, dass überhaupt keine Rente oder eine Rente ausschliesslich aufgrund der in der obligatorischen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre in der Schweiz bezahlten Beiträge ausbezahlt werden kann. Denn schon ein einziges fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente.

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt folgende drei Bedingungen voraus:

Wer der freiwilligen Versicherung beitreten will, richtet seine Beitrittserklärung an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf. Die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung erfolgen.

Mit der Aufnahme in die freiwillige Versicherung sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowohl bei der AHV als auch bei der Invalidenversicherung versichert.

Sie sollten sich beim Entscheid über den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV bewusst sein, dass die Rentenversicherungsgesetze vieler Staaten Leistungskürzungen vorsehen, wenn neben ihren Renten weitere Einkünfte, insbesondere ausländische Renten, bezogen werden.

Ausführliche Informationen sowie Angaben zur Berechnung finden Sie in der Broschüre über die freiwillige AHV/IV.

Rentenantrag mit Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA

Wer Anspruch auf eine Rente hat (AHV mindestens ein volles Beitragsjahr, IV mindestens drei volle Beitragsjahre), sollte den Antrag einige Monate vor Erreichen des Rentenalters (Frauen zurückgelegtes 64. Altersjahr, Männer 65. Altersjahr) einreichen.

Informationen zum Vorbezug oder dem Aufschieben der Rente finden Sie im Merkblatt «Flexibler Rentenbezug» der Informationsstelle AHV/IV.

Anträge sind zu richten an die:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18
Case Postale 3100
1211 Genève 2
Schweiz

Tel. +41(0)58 461 91 11
Fax +41(0)58 461 97 05

E-Mail: sedmaster@zas.admin.ch
Webseite: www.zas.admin.ch

Die Renten können ebenfalls an den Wohnort im Ausland überwiesen werden, vorausgesetzt, das Recht des Wohnstaates erlaubt dies. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz (in CHF) auszahlen lassen.

Hinweis: Sie haben die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf eine prognostische Rentenberechnung auf der Basis der bisher geleisteten Beiträge zu beantragen. Dies können Sie auf der Webseite der SAK veranlassen.

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