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Schweizer durch Heirat

Mit Auslandschweizer/-innen verheiratete ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie mindestens 6 Jahre in der ehelichen Gemeinschaft gelebt haben und mit der Schweiz eng verbunden sind.

Lebt das Ehepaar in der Schweiz, so kann der ausländische Ehegatte (Mann oder Frau) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn das Ehepaar gesamthaft seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und wenn es seit mindestens drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat.

Erfolgreiche Integration

Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bürgerrechtgesetzes (BüG) erfüllt sein.

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Enge Verbundenheit mit der Schweiz

Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

Gesuche um erleichterte Einbürgerung sind zu richten an die zuständige Schweizer Vertretung.

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