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Schweizer durch Geburt

Gemäss dem Schweizer Bürgerrechtsgesetz (BüG) gilt der Grundsatz, dass ein Kind schweizerischer Eltern von Geburt an über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.

Das gilt auch für Kinder von unverheirateten Schweizer Müttern. Und angewendet wird der Grundsatz auch auf Kinder unverheirateter Schweizer Väter, vorausgesetzt die Väter anerkennen das Kindsverhältnis.

Die Geburt muss jedoch bei der zuständigen Schweizer Vertretung gemeldet werden. Das ist wichtig, denn das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.

Hier finden Sie eine Liste der Schweizer Vertretungen im Ausland.

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