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Schweizer durch erleichterte Einbürgerung

Bis zum 1. Januar 2006 wurde ein ausländisches Kind, dessen Schweizer Vater nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet war, nicht automatisch Schweizer - auch dann nicht, wenn es vom Vater anerkannt wurde.

Jedoch kann das Kind eines Schweizer Vaters, das vor dem 1. Januar 2006 geboren wurde, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Dies unter Voraussetzung, dass es vom Vater anerkannt wurde und wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

Erfolgreiche Integration

Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bürgerrechtgesetzes (BüG) erfüllt sein.

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Enge Verbundenheit mit der Schweiz

Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

Gesuche um erleichterte Einbürgerung sind zu richten an die zuständige Schweizer Vertretung.

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