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  • Aus dem Bundeshaus

Ein Gesetz, das seit zehn Jahren das Alltagsleben der Fünften Schweiz prägt

19.12.2025 – Amandine Madziel, Konsularische Direktion, EDA

2025 feiert das Auslandschweizergesetz sein zehnjähriges Bestehen. Das «Bundesgesetz überdie Schweizer Personen und Institutionen im Ausland», wie es vollständig heisst, trat am 1. November 2015 in Kraft und verschaffte der Fünften Schweiz mehr Sichtbarkeit und Ansehen.

Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer machen 11,2 Prozent (2024) der gesamten Schweizer Bevölkerung aus. Hinter dieser Zahl stehen ganz verschiedene individuelle Lebensentwürfe und Bedürfnisse sowie die unterschiedlichsten Erwartungen und Verpflichtungen. Beim Auslandschweizergesetz handelt es sich nicht nur um einen Rechtstext, sondern auch um eine Anerkennung des besonderen Status der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Für den ehemaligen Ständerat Filippo Lombardi, Initiator des Gesetzes und derzeit Präsident der Auslandschweizer-Organisation (ASO), geht es dabei vor allem um das «Bewusstsein, eine eigene Identität zu haben und über die gleichen Rechte wie die in der Schweiz wohnhaften Bürgerinnen und Bürger zu verfügen». Diese lang ersehnte Gleichstellung konnte nach einem politischen Kampf im Interesse der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer schliesslich «errungen» werden. Das Image der Schweizer Auswanderinnen und Auswanderer war nämlich nicht immer rosig und wurde im Laufe der Geschichte stets von politischen Bewegungen und Strömungen im Auge behalten.

Foto iStockphoto

Die Schweiz ... und ihre Staatsangehörigen im Ausland

Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war die Schweiz ein Auswanderungsland. Die Migrationsbilanz fiel negativ aus, und dafür gab es mehrere Gründe. Die mit dem Bauernleben verbundene Unsicherheit und der harte Alltag veranlassten viele Schweizerinnen und Schweizer, ihr Glück jenseits der Landesgrenzen zu versuchen. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts boomten Auswanderungsagenturen und boten Interessierten die Organisation der Reise in ihr Zielland an, wobei sie allerdings oft die Unkenntnis der Auswanderungswilligen ausnutzten. Zu diesem Zeitpunkt gab es in der Eidgenossenschaft mehr als 300 dieser lukrativen Handelsunternehmen. Das 1888 gegründete Auswanderungsamt hatte die Aufgabe, diese Agenturen zu überwachen.

Lange Zeit wurden die ausgewanderten Schweizerinnen und Schweizer von den Behörden als Belastung empfunden. Dementsprechend erhielten sie nur wenig Unterstützung. Erst 1966 wurden Bestimmungen zu Auslandschweizerinnen und -schweizern ausdrücklich in Artikel 45bis der Bundesverfassung verankert. Dadurch verbesserten sich ihre rechtliche Anerkennung und ihr Status. 1999 wurde Artikel 45bis im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung durch Artikel 40 ersetzt. Dieser besagt, dass der Bund einen Beitrag leistet, um die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz zu stärken. Ausserdem ist darin festgelegt, dass der Bund Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer erlässt, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Militär- und Ersatzdienstpflicht, die Unterstützung von Bedürftigen sowie die Sozialversicherungen.

Die Fünfte Schweiz als Ressource

Mit Beginn des 21. Jahrhunderts verbesserte sich die Wahrnehmung der Auslandschweizerinnen und -schweizer deutlich. Laut Fi-lippo Lombardi wurde die Fünfte Schweiz nun eindeutig als Bereicherung wahrgenommen. Lange Zeit vernachlässigt, erkannte die Politik zu jener Zeit die Bedeutung dieser im Ausland lebenden Bevölkerungsgruppe. Das Auslandschweizergesetz (ASG) entstand auf eine parlamentarische Initiative des Tessiner Ständerats Filippo Lombardi hin und dank des Engagements von Rudolf Wyder, dem damaligen Direktor der ASO.

Vor der Verabschiedung des ASG waren die Bestimmungen über Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Reglemente verteilt. Welche Botschaft wurde mit der Einführung des ASG vermittelt? Für Filippo Lombardi verlieh sie «dem Verfassungsauftrag eine gewisse Würde». Im Gesetz wurden die Pflichten und Aufgaben der im Ausland lebenden Bevölkerung zusammengefasst und klar gegliedert. Es erhebt die Eigenverantwortung zum Grundprinzip der Beziehung zwischen dem Bund und den Bürgerinnen und Bürgern, gewährt ihnen bestimmte Rechte und legt gleichzeitig den Rahmen für Unterstützungsmöglichkeiten fest. Zudem listet das Gesetz die verschiedenen Leistungen auf, welche die Schweiz Staatsangehörigen gewähren kann, die sich vorübergehend oder dauerhaft im Ausland aufhalten.

Welches sind die wichtigsten Inhalte des Auslandschweizergesetzes (ASG)?

Eintragung ins Auslandschweizerregister
Als Auslandschweizerin bzw. Auslandschweizer im Sinne des ASG gilt jede Person, die sich bei der zuständigen Vertretung gemeldet hat und somit im Auslandschweizerregister eingetragen ist. Dieser Eintrag ist obligatorisch. Die Gewährung konsularischer Leistungen sowie die Ausübung politischer Rechte setzen die Eintragung in diesem Register für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer voraus.

Meldepflicht
Erwirbt ein Kind die Schweizer Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Adoption, muss es unter Vorlage der amtlichen Dokumente bei der zuständigen Vertretung angemeldet werden. Anschliessend wird es im Auslandschweizerregister eingetragen.

Administrative Dienstleistungen
Das Gesetz benennt die konsularischen Leistungen, die in verschiedenen Bereichen wie Zivilstand, Einbürgerung, Militärangelegenheiten oder Ausstellung von Ausweispapieren gewährt werden können.

Ausübung politischer Rechte
Volljährige Schweizer Staatsangehörige können ihre politischen Rechte unabhängig von ihrem Wohnort entweder in einer Schweizer Gemeinde oder im Ausland ausüben. Das ASG regelt die Grundsätze und Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts durch im Ausland lebende Schweizerinnen und Schweizer. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte gelten subsidiär. Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer müssen jedoch dem zuständigen Konsulat ausdrücklich mitteilen, dass sie ihr Stimmrecht ausüben wollen.

Sozialhilfe
Hilfsbedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Dieser wird individuell geprüft. Ist der Antrag erfolgreich, erbringt der Bund Sozialhilfeleistungen im Ausland oder unterstützt die betroffenen Personen bei ihrer Rückkehr in die Schweiz.

Konsularischer Schutz
Das ASG regelt auch die Gewährung von konsularischem Schutz für im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige. Darunter fallen auch Hilfeleistungen in Krisen- und Katastrophenfällen. Da das Prinzip der Eigenverantwortung gilt, besteht kein subsidiär geltendes Recht auf konsularischen Schutz.

www.revue.link/5schweiz
 

Nun feiert das Gesetz sein zehnjähriges Bestehen. Wie fällt die Bilanz aus?

Für Filippo Lombardi ist die Bilanz äusserst positiv. Das Gesetz wird nach wie vor sehr geschätzt und erweist den Betroffenen gute Dienste. Es ist ein demokratisches Instrument, das sich in den letzten zehn Jahren bewährt hat und nach wie vor aktuell ist. Bisher waren keine Gesetzesänderungen erforderlich, was die Wirksamkeit des Gesetzes unterstreicht. Etwas bedauert Lombardi allerdings: dass die Schweizerschulen nicht im Gesetz aufgeführt und daher weniger gut geschützt sind. 

Die Verteidigung der Interessen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wurde durch dieses Gesetzespaket insgesamt also gestärkt und sichtbarer gemacht. Die Farben der Fünften Schweiz müssen jedoch in einer komplizierter gewordenen Welt und ebensolchen Schweiz sowie einer für alle ungewissen Zukunft weiterhin aufmerksam verteidigt werden.

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