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Wie steht es um meine AHV, wenn ich im Ausland wohne und arbeite?

23.01.2020 –  ZAS

Wer ausserhalb der EU und der EFTA lebt und arbeitet und weiterhin Beiträge an die AHV leisten will, kann unter gewissen Bedingungen der freiwilligen AHV/IV beitreten. Dadurch wird eine deutliche Kürzung der Renten vermieden.

Am besten lässt sich die Sache mit Fallbeispielen erklären. Betrachten wir zunächst den Fall von Herrn A: Er wird von seinem Arbeitgeber mit Hauptsitz in Rapperswil für drei Jahre in eine Tochterfirma in China entsandt. Gemäss Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und China leistet der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge. A ist also weiter bei der Krankenkasse in der Schweiz versichert. Und er ist ebenfalls weiterhin der gesetzlichen Berufsvorsorge (zweite Säule) unterstellt. Auch die Familienzulagen bezieht A weiterhin aus der Schweiz. In China muss A die Entsendebescheinigung seiner AHV-Ausgleichskasse vorlegen: A belegt damit, dass er nicht verpflichtet ist, sich in China zu versichern.

Die Welt erkunden als Schweizer Koch: Wer im Ausland ­arbeitet, sollte es mit der Vorsorge ­genau nehmen. Foto Keystone

Wie aber liegt der Fall von Frau B, der Gattin von A? Sie kümmert sich während des Aufenthalts in China um die beiden Kinder im Primarschulalter. Sie kann ebenfalls eine nahtlose Fortsetzung der AHV/IV/EO-Versicherung beantragen. Sie muss zu diesem Zweck bis spätestens sechs Monate nach dem Wegzug ins Ausland ein Beitrittsgesuch bei der AHV-Ausgleichskasse von A einreichen.

Nicht weiterführen kann Frau B die obligatorische Versicherung aber, sollte sie während der Zeit in China eine Arbeit bei einem Arbeitgeber mit gesetzlichem Sitz in China antreten. Für sie gilt in diesem Fall das Gleiche wie für alle erwerbstätigen Personen, die – anders als Herr A – nicht entsandt worden sind: Sie können der freiwilligen AHV/IV beitreten. Tun sie dies, können sie im Rentenalter wie in der Schweiz versicherte Personen eine Rente beziehen. Mit ihren Beiträgen an die freiwillige AHV/IV kann also – die werktätig gewordene – Frau B Beitragslücken schliessen und signifikante Kürzungen ihrer AHV-Rente vermeiden. Auch für diesen Fall gelten Fristen: Frau B muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV/EO-Versicherung ein Beitrittsgesuch einreichen.

Der Beitrag an die freiwillige AHV/IV wird gestützt aufs jährliche Erwerbseinkommen und/oder aufs Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt. Seit dem 1. Januar 2020 beläuft sich der jährliche Beitrag an die freiwillige Versicherung auf 10,1 Prozent des Jahreseinkommens. Für Nichterwerbstätige hängt der Beitrag vom Vermögen und dem allfälligen Renteneinkommen ab. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 950 Franken.

Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), die die AHV-Renten an Versicherte im Ausland auszahlt, ist auch für die Anwendung der freiwilligen AHV/IV zuständig. Weiterführende Informationen zur freiwilligen AHV/IV und zu den Beitrittsbedingungen sind zu finden unter www.zas.admin.ch (siehe dort unter «private freiwillige AHV/IV»).

Für weitere Auskünfte: sedmaster@zas.admin.ch, respektive Telefon +41 58 461 91 11.

 

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Kommentare :

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    Ernst Rütimann, Trang, Thailand 28.02.2020 um 16:11
    Es gibt da unzählige Varianten von Beitragsmöglichkeiten von den Arbeitnehmern. Nach der Lehre und einigen Jahren in der Schweiz war ich für einen CH-Arbeitsgeber 20 Jahre im Ausland und danach noch 12 Jahre am ZRH. Aus verschiedenen Gründen ging ich in Frühpension und wanderte mit 55 nach Asien aus. Da zahlte ich die minimalen Jahresbeiträge bis zur Rente. Ich hatte da wohl die geforderten 44 Beitragsjahre, aber das hochgerechnete durchschnittliche Jahreseinkommen war nur etwas über CHF 47'000 (weit unter den 84'000 CHF für die maximale Rente), da ich in jungen Jahren viel Zeit für Auslandreisen verbrachte, was mich auch über CHF 200'000 kostete. Aber ich bereue nichts. Die Rente ist nun um 21.5% reduziert und genügt zum Leben hier im Königreich. Mit der Veränderung der politischen Landschaft und den Rentenversicherungen gab es ständig Anpassungen mit den verschiedenen Systemen.
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    Armin Schoch, Chiang Mai, Thailand 03.02.2020 um 05:37
    Ich wohne mit meiner Frau (beide Schweizer) seit 1983 in Thailand. Unser Sohn (Schweizer) ist 1997 in Thailand geboren. Er begann 2015 sein Studium an der Internationalen Hotelfachschule Lausanne und absolvierte 2016 ein mehrmonatiges Praktikum in einem renommierten Hotel in der Schweiz gegen Entgeld. Konsequenterweise wurde er von der AHV erfasst und bezahlte somit seine monatlichen Beiträge. 2017 hat mein Sohn die Hotelfachschule verlassen um sein Studium an der Universität Reading (England) fortzusetzen. Ich wurde zu der Zeit persönlich bei der AHV in Genf vorstellig um zu veranlassen, dass mein Sohn auf freiwilliger Basis in der AHV verbleiben kann. Es wurde mir dann eröffnet, dass mein Sohn nur in der AHV verbleiben könne, wenn er mindestens 5 Jahre lang in der Schweiz wohnhaft gewesen und während dieser 5 Jahre Beiträge geleistet hätte. Fazit: keine freiwillige AHV für einen Schweizer, der schon Beträge bezahlt hat und von der AHV erfasst ist - ich bin empört!
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    Marc Lettau, Redaktion "Schweizer Revue" 29.01.2020 um 10:35
    Auf die Rückfragen aus der Leserschaft hin haben wir inzwischen von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) die nachfolgende, ergänzende Stellungnahme erhalten:

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen. Unser Artikel beleuchtet die Frage der AHV im Ausland an Hand eines spezifischen Fallbeispiels, bei dem die Bedingungen für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt sind. Dieses wurde aus einer Fülle von individuellen Situationen ausgewählt und beschrieben. In Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat (darunter alle EU-/EFTA-Staaten) gelten besondere Bedingungen. Wir bedauern, dass der Artikel diesbezüglich nicht vollständig schien. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/cotiser-a-l-avs-ai-facultative.html
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  • user
    Agnes Murbach, Tschechien 28.01.2020 um 21:30
    Dasselbe wie oben habe ich vor vielen Jahren leider auch erfahren. Für mich eine miserable Situation. Bitte an die Redaktion: Den Bericht zu vervollständigen, gerne auch mit Begründungen.
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  • user
    Werner Gemperle, Lungsund, Sundsta, Schweden 24.01.2020 um 17:16
    Was für ein unvollständiger Bericht. Wir wohnen und arbeiten seit kurzem in Schweden und haben von der zuständigen Stelle der AHV die Auskunft erhalten, dass es nicht möglich ist, aus einem EU-Land freiwillig AHV zu bezahlen. Das selbe gilt auch für die freiwillige Pensionskasse.
    Also nicht jeder der im Ausland wohnt und arbeitet, kann der freiwilligen AHV beitreten.
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