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Wie kommt mein im Ausland geborenes Kind zum Schweizer Bürgerrecht?

18.07.2025 – Rebekka Theiler Ruf, ASO-Rechtsdienst

Ich bin Schweizer Staatsbürger und lebe seit längerem im Ausland. Meine Partnerin erwartet nun unser erstes gemeinsames Kind. Es wird die Staatsbürgerschaft seiner Mutter erhalten: jene des Landes, in dem wir gemeinsam leben. Nun interessiert mich, ob mein Kind auch die Schweizer Staatsbürgerschaft erwerben kann. Welche Schritte sind dafür erforderlich?

Die Antwort: Da die Schweiz doppelte Staatsbürgerschaften akzeptiert, ist es aus Schweizer Sicht möglich, gleichzeitig die schweizerische wie auch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. In anderen Ländern gelten jedoch teils abweichende Regelungen. So kann in gewissen Staaten der Erwerb der schweizerischen Staatsbürgerschaft zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen. Um dies zu klären, müssen Sie sich mit den Behörden des Staates in Verbindung setzen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind ebenfalls haben soll.

 

Foto ZVG

Gemäss dem Schweizer Bürgerrechtsgesetz (BüG) gilt sodann der Grundsatz, dass ein Kind schweizerischer Eltern von Geburt an über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Sofern bei einem verheirateten Paar mindestens ein Elternteil Schweizer Staatsbürger ist, wird das Kind automatisch das Schweizer Bürgerrecht erhalten. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und nur ein Elternteil Schweizer ist, erhält das Kind einer unverheirateten Schweizer Mutter ebenfalls automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Als unverheirateter Vater müssen Sie hingegen vorgängig gegenüber der im Wohnsitzstaat zuständigen Amtsstelle das Kind anerkennen und somit ein Kindesverhältnis begründen.

In allen Fällen müssen Sie zudem die Geburt eines Kindes auch bei der zuständigen Schweizer Vertretung melden. Dies ist speziell wichtig, wenn das im Ausland geborene Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Fall kann das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres nämlich verloren gehen, sofern das Kind bis dahin nicht bei einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet und erklärt hat, dass es das Schweizer Bürgerrecht behalten will.

Um auf der sicheren Seite zu sein und spätere administrative Komplikationen zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, die Geburt so rasch wie möglich der für Ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) zu melden. Diese informiert Sie auch darüber, welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind und leitet die Informationen an die zuständigen Schweizer Behörden weiter, damit das Kind im Zivilstandsregister eingetragen werden kann.

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