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ASO-Ratgeber

17.08.2015 – Rechtsdienst ASO

Ich plane nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt, in die Schweiz zurückzukehren. Was gilt es dabei hinsichtlich der Krankenversicherung zu beachten?

Die Krankenversicherung ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Die Krankenversicherer sind daher auch verpflichtet, jede in der Schweiz wohnhafte Person ungeachtet von Alter und Gesundheitszustand in die Grundversicherung aufzunehmen. Welche Leistungen die Grundversicherung umfasst, ist gesetzlich geregelt. Die Krankenkassen dürfen Auslandschweizerinnen und -schweizern, die in die Schweiz zurückkehren, die Aufnahme in die Grundversicherung also nicht verweigern und sie dürfen auch keine Vorbehalte (z. B. wegen bestehender Krankheiten) anbringen. Die Krankenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz abgeschlossen werden. Sie wird rückwirkend auf das Datum der Wohnsitznahme abgeschlossen. Bestimmte Personen sind von der Pflicht, sich in der Schweiz versichern zu müssen, befreit. Dazu gehören u. a. Rentner und Rentnerinnen, die eine Rente von einem EU-Land, aber keine Schweizer Rente beziehen, sowie Personen, sie sich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten und über den gleichen Versicherungsschutz verfügen, wie ihn auch die schweizerische Grundversicherung bietet. Die Krankenversicherung wird für jedes Familienmitglied (Erwachsene und Kinder) einzeln abgeschlossen. Alle Versicherten bezahlen eine Prämie, die je nach Krankenkasse unterschiedlich ausfallen kann; die Leistungen der Grundversicherung sind hingegen für alle gleich. Ein Prämienvergleich lohnt sich also! Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bietet einen Prämienvergleich im Internet an: www.priminfo.ch.

Wer einen über die Leistungen der Grundversicherung hinausgehenden Versicherungsschutz wünscht (z. B. Einschluss der Alternativmedizin, Privat- oder Halbprivatzimmer bei einem Spitalaufenthalt usw.), kann Zusatzversicherungen abschliessen. Allerdings handelt es sich dabei um private Versicherungen, d. h. die Krankenkassen können sich weigern, eine bestimmte Person zu versichern oder sie können Vorbehalte anbringen, also bestimmte Leistungen ausschliessen. Mehr dazu finden Sie auf der Website des BAG: 

www.bag.admin.ch

Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

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Kommentare :

  • user
    Judith Hatton-Notter 18.09.2015 um 10:59
    Und wie sieht das aus mit der AHV? Ich habe meine Beitraege mitgenommen weil ich ueberzeugt war, dass die Kasse leer sein wird wenn ich einmal bezugsberechtigt sein wuerde. Damals wusste ich nicht, wie stark es mich wieder zurueck in die Schweiz ziehen wuerde. Der langen Rede kurzer Sinn: Ich habe mir diese Moeglichkeit verbaut mit dieser Altion. Das Geld wurde in eine Wohnung investiert und den Rest in Aktien angelegt. Theoretisch koennte ich diese Gelder fuer meine zukuenftige Rente der AHV zurueckbezahlen aber praktisch ist dies wohl nicht machber/ ratsam?
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