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ASO-Ratgeber

28.09.2016

Ich bin Auslandschweizer und in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA wohnhaft. Welches sind meine Rechte bezüglich Arbeitslosenversicherung, wenn ich in die Schweiz zurückkehre?

Personen, die aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat in die Schweiz zurückgekehrt sind, können für 90 Arbeitstage Arbeitslosenentschädigung beziehen. Die spezifischen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind: Rückkehr in die Schweiz nach einem Aufenthalt von über einem Jahr in einem Nicht-EU/EFTA-Staat; die Arbeitsdauer als Arbeitnehmer im Ausland innerhalb der letzten zwei Jahre beträgt mindestens zwölf Monate; es kann eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über die Dauer der Tätigkeit beigebracht werden.

Die Leistungen belaufen sich auf 80 Prozent Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag ausmacht. Diese Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben.

Personen, die während ihres Auslandaufenthaltes für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gearbeitet und daher Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, werden gleich behandelt wie Personen, die in der Schweiz arbeiten. Für sie gilt in der Regel eine längere Bezugsdauer.

Personen, die aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz zurückkehren, sind aufgrund der Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens anderen Regelungen unterworfen. Grundsätzlich ist der letzte Beschäftigungsstaat für die Entrichtung der Arbeitslosenleistungen zuständig, ausser wenn Sie nachweisen können, dass Sie in den zwei Jahren vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während mindestens zwölf Monaten in der Schweiz gearbeitet haben.

Weitere Informationen: www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/broschueren

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Kommentare :

  • user
    Salah AIT AHMED 25.10.2016 um 17:03
    ERREUR DANS LE TITRE EN LANGUE FRANÇAISE PAR RAPPORT AUX TITRE DES VERSIONS ALLEMANDES ET ANGLAISES :

    EST-CE QUE CE SERAIT : "Quels sont mes droits en matière de prestations de l’assurance chômage dans le cas où je RENTRE en Suisse?"
    PLUTOT QUE : "Quels sont mes droits en matière de prestations de l’assurance chômage dans le cas où je ne rentre jamais en Suisse?".

    Bonne Soirée
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  • user
    Schaerer Karl 05.10.2016 um 15:14
    Gelten die Golf Staaten (GCC) jetzt auch als EFTA Laender ?
    Ist dieser Pauschalansatz auch gueltig auch wenn im Ausland keine AHV Beitraege geleistet wurden ?
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