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«Was gilt bei der Rückkehr in die Schweiz punkto Krankenversicherung?»

19.01.2024 – Stephanie Leber, Rechtsdienst ASO

Frage: Ich habe mehrere Jahre im Ausland verbracht und plane nun in die Schweiz zurückzukehren. Was muss ich dabei in Bezug auf die Krankenversicherung beachten?

Antwort: Die Krankenversicherung ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Das heisst, dass Sie eine Grundversicherung abschliessen müssen, sobald Sie sich wieder in der Schweiz angemeldet und damit wieder einen Schweizer Wohnsitz haben. Dabei haben alle Anspruch auf dieselbe Grundversorgung. Diese Leistungen der Grundversicherung sind gesetzlich geregelt. Die Aufnahme in die Grundversicherung darf Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die in die Schweiz zurückkehren, von den Krankenkassen als Versicherer somit nicht verweigert werden – ungeachtet ihres Alters und Gesundheitszustands.

Wer einen weitergehenden Versicherungsschutz als den der Grundversicherung wünscht, kann Zusatzversicherungen zur Grundversicherung abschliessen. Da es sich dabei aber um private Versicherungen handelt, können sich die Krankenkassen in diesem Fall weigern, eine bestimmte Person zu versichern oder sie können Vorbehalte anbringen und dadurch bestimmte Leistungen ausschliessen.

In der Schweiz sind die Arzt- und Spitalkosten hoch. Entsprechend wichtig ist die Krankenkasse, gerade auch für Ausgewanderte, die in die Schweiz zurückkehren. Foto Keystone

Das Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Krankenversicherer. Aus dieser Liste können Sie Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Krankenversicherung muss für jedes Familienmitglied einzeln abgeschlossen werden. Alle Versicherten zahlen eine Prämie, die je nach Krankenkasse unterschiedlich ausfallen kann. Hierbei lohnt sich ein Prämienvergleich auf www.priminfo.ch.

Bei einer Rückkehr in die Schweiz muss die Krankenversicherung innerhalb von einer Frist von drei Monaten nach der Wohnsitznahme abgeschlossen werden. Der Abschluss erfolgt dabei rückwirkend auf das Datum der Wohnsitznahme. Wir weisen darauf hin, dass ein Prämienzuschlag erhoben wird, wenn der Abschluss der Versicherung aus nicht entschuldbaren Gründen zu spät erfolgt.

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