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ASO-Ratgeber

04.11.2015

In den letzten Jahren habe ich nicht in der Schweiz gelebt, ich hatte meinen Wohnsitz im Ausland und habe keine AHV-Beiträge bezahlt. Ist es möglich, bei meiner Rückkehr in die Schweiz die Beiträge für die Fehljahre nachzuzahlen? Ich habe gehört, dass es möglich sei, die Beitragszahlungen für bis zu fünf Jahre rückwirkend zu entrichten.

Bei einer Rückkehr aus dem Ausland ist es nicht mehr möglich, die Beiträge für die Fehljahre rückwirkend nachzuzahlen. Grundsächlich besteht zwar die Möglichkeit, die Beiträge für bis zu fünf Jahre rückwirkend nachzuzahlen, allerdings gilt dies nur für Personen, die in diesem Zeitraum AHV-pflichtig waren, also im Wesentlichen für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Von Ausnahmen abgesehen, besteht für im Ausland ansässige Personen keine AHV-Beitragspflicht. Daher können diese Personen die Beiträge für die Fehljahre auch nicht rückwirkend nachzahlen.

Vor einer Ausreise aus der Schweiz ist es daher empfehlenswert, sich für weiterführende Informationen an die kantonale Ausgleichskasse zu wenden. Überdies wird empfohlen, Vorkehrungen für den Aufbau eines Vorsorgeguthabens zu treffen, indem man sich entweder bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf freiwillig AHV-versichert, sofern dies möglich ist, oder indem man eine private Versicherung abschliesst.

Rechtsdienst ASO

Zentrale Ausgleichskasse: www.zas.admin.ch > Schweizerische Ausgleichskasse SAK

Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

 

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