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ASO-Ratgeber

16.03.2017

Wenn ich mich nach einer Abmeldung aus der Schweiz noch einige Zeit für administrative Zwecke im Land aufhalte, wie kann ich krankenversichert bleiben, nachdem mir die Krankenversicherung per Abmeldedatum den Vertrag kündigt?

In der Regel ist es sinnvoll, sich erst per Datum der effektiven Ausreise bei der Wohngemeinde abzumelden. Sollte dies aus gewissen Gründen nicht möglich sein, gilt Folgendes:

Wenn ein abgemeldeter Schweizer Bürger oder eine abgemeldete Schweizer Bürgerin sich noch in der Schweiz aufhält und keinen neuen Wohnsitz im Ausland begründet, muss die Krankenkasse sie/ihn im Prinzip weiterversichern. Gemäss Bundesamt für Gesundheit BAG sieht die Krankenversicherungsverordnung vor, dass die Versicherung per Datum des bei der zuständigen Einwohnergemeinde gemeldeten Wegzugs aus der Schweiz endet.

Weiter steht in der Verordnung jedoch auch geschrieben, dass sie in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der Versicherten endet.

Die Krankenkassen halten sich in der Regel an das Datum der Abmeldung. Solange Schweizer Bürger jedoch keinen neuen Wohnsitz begründen, sind sie dem Sozialversicherungssystem der Schweiz weiterhin unterstellt und können eine Krankenversicherung weiterführen. Die betreffenden Personen haben eine Eigenverantwortung, sich um den lückenlosen Versicherungsschutz zu kümmern – demnach sich noch weiter zu versichern, wenn sie sich noch über das Abmeldedatum hinaus in der Schweiz aufhalten.

Da in solchen Situationen jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, gilt es, dies rechtzeitig mit der Krankenversicherung abzuklären.

Rechtsdienst ASO

Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

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