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  • Aus dem Bundeshaus

Auslandschweizergesetz ist verabschiedet

11.12.2014

Das für die Auslandschweizergemeinschaft wichtigste Gesetz wird, falls nicht wider Erwarten das Referendum ergriffen wird, bald Tatsache.

Am 26. September 2014 haben die eidgenössischen Räte das «Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland», kurz Auslandschweizergesetz (ASG), angenommen. Der Nationalrat stimmte dem Gesetz mit 160 gegen 18 Stimmen bei 18 Enthaltungen zu. Der Ständerat hiess es ohne Gegenstimme mit einer Enthaltung gut. Die Publikation im Bundesblatt (BBl 2014 7229)* erfolgte am 7. Oktober 2014, das heisst: Die dreimonatige Referendumsfrist läuft am 15. Januar 2015 ab.

Das Gesetz führt keine grundlegend neuen Rechte oder Pflichten ein, fasst jedoch die für die über 730 000 Auslandschweizerinnen und -schweizer wichtigsten Aspekte in einem Erlass zusammen, die bisher auf mehrere Gesetze, Verordnungen und Reglemente verteilt waren. Es vereint die politischen Rechte der Auslandschweizer, die Sozialhilfe, den konsularischen Schutz sowie die weiteren konsularischen Dienstleistungen. In das Gesetz wurde auch die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich von Abstimmungen und Wahlen ausdrücklich aufgenommen. Der Bundesrat kann zudem Massnahmen ergreifen, um die Ausübung der politischen Rechte unserer Landsleute im Ausland zu fördern.

Das ASG bildet auch die Grundlage für den Bund, Institutionen zu unterstützen, die die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder ihnen Hilfe gewähren. Insbesondere erwähnt das Gesetz dabei die Auslandschweizer-Organisation ASO. 

Das ASG hält explizit fest, dass Schweizerbürgerinnen und -bürger, die im Ausland Wohnsitz nehmen oder ins Ausland reisen, dies in Eigenverantwortung tun. Eigenverantwortung nimmt insbesondere wahr, wer sich bemüht, im Rahmen seiner Handlungsalternativen Risiken zu vermeiden, oder wer bei Gefahr die Schwierigkeiten aus eigener Kraft meistert. Die Eigenverantwortung schliesst ein, dass die Gesetze des Wohnsitzstaates bzw. des bereisten Landes beachtet werden. Darüber hinaus soll die Schweiz nur subsidiär tätig werden, namentlich bei der Sozialhilfe und beim konsularischen Schutz. Das Gesetz definiert auch den Guichet unique, der ein wesentlicher Bestandteil der Anstrengungen zugunsten einer ganzheitlichen, im parlamentarischen Vorstoss als «kohärent» bezeichneten Auslandschweizerpolitik darstellt. Mit dem Guichet unique, einer zentralen Anlaufstelle für alle Anliegen der Auslandschweizerinnen und -schweizer, stellt das EDA die bedarfsgerechte Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Service public sicher.

Wenn kein Referendum verlangt wird, kann das Gesetz frühestens am 1. November 2015 in Kraft treten. Bis dann laufen die Redaktionsarbeiten für die Verordnung zum ASG. Die wichtigsten Änderungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer werden in der «Schweizer Revue» im Verlauf des Jahres 2015 ausführlicher beschrieben.

Das ASG geht auf das Postulat des Tessiner Ständerats Filippo Lombardi «Die Fünfte Schweiz als Verbindung zur Welt» zurück. Im ­verlangten Bericht über die Auslandschweizerpolitik würdigt der ­Bundesrat die Bedeutung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und gelangt unter anderem zum Schluss, dass es sinnvoll wäre, eine umfassende Auslandschweizerpolitik zu formulieren. Im Anschluss an diesen Bericht reichte Filippo Lombardi am 15. Juni 2011 die Parlamentarische Initiative «Für ein Auslandschweizergesetz» ein, die Anfang 2012 von den eidgenössischen Räten angenommen wurde. In enger Zusammenarbeit mit dem EDA verfasste darauf die zuständige Staatspolitische Kommission des Ständerats den Gesetzesentwurf und legte diesen am 17. Januar 2014 dem Parlament vor.

Abteilung Auslandschweizerbeziehungen, KD EDA

Den Text des ASG finden Sie unter: www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/7229.pdf

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