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ASO-Ratgeber

04.05.2015 – Rechtsdienst ASO

In der Tagesschau wurde berichtet, dass ein Schweizer, der aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt ist, bei der letzten Volksabstimmung zwei Mal seine Stimme abgeben konnte. Wie kann das sein?

Es ist richtig, dass ein Schweizer, der aus dem Ausland zurückgekehrt ist, bei der Volksabstimmung vom 8. März 2015 die Abstimmungsunterlagen zwei Mal erhalten hat. Ein Mal an seine Adresse im Ausland und danach ein weiteres Mal nach seinem Umzug an seine neue Adresse in der Schweiz. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass Auslandschweizer jede Adressänderung der Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat), bei der sie registriert sind, mitteilen müssen. Wenn sie nach dem Versand der Abstimmungsunterlagen ins Ausland in die Schweiz zurückkehren, kann es dennoch sein, dass sie die Unterlagen doppelt erhalten. Wer seine Stimme zwei Mal zur gleichen Abstimmungsvorlage abgibt, verhält sich jedoch illegal und kann strafrechtlich belangt werden. Er begeht Wahlfälschung im Sinne von Artikel 282 des schweizerischen Strafgesetzbuchs. Personen, die die Abstimmungsunterlagen zwei Mal erhalten, sind also nur ein Mal zur Abstimmung berechtigt. Alles andere ist eine Straftat.

Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

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