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Einreichung der Lebensbescheinigung für AHV- und IV-Beziehende

1. März 2021, aktualisiert 5. Mai 2021

Ab dem 1. Mai 2021 müssen wieder offizielle, durch Behörden bestätigte Lebensbescheinigungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eingereicht werden. Die Auslandschweizer-Organisation bedauert diese Entwicklung nach der im März kommunizierten Vereinfachung des Verfahrens.

Im Ausland lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen, müssen jedes Jahr bei der Zentralen Ausgleichskasse in Genf (ZAS) eine beglaubigte Lebensbescheinigung einreichen.

Am 18. März 2020 hatte die Schweizerische Ausgleichskasse in Kontakt mit der Auslandschweizer-Organisation ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht. Aufgrund der Pandemie und der daraus resultierenden Verzögerungen wurde es Versicherten (Auslandschweizer) genehmigt, die Lebensbescheinigungen per Email einzureichen.

Die Schweizerische Ausgleichskasse verlangt nun ab dem 1. Mai 2021 wieder eine offizielle, durch eine Behörde bestätigte Lebensbescheinigung.

Sollte dies aufgrund der aktuellen Situation im jeweiligen Wohnsitzland der Versicherten (z. B. Schwierigkeiten, die zuständigen Behörden aufzusuchen) nicht möglich sein, können die Lebensbescheinigungen durch die Versicherten mittels eigener Unterschrift (ohne Behördenstempel) selbst bestätigt werden. In diesem Fall werden die Versicherten gebeten, der Bescheinigung eine Kopie des gültigen Reisepasses oder der Identitätskarte sowie eine Zeugenbestätigung beizulegen. Die Lebensbescheinigungen können der Schweizerischen Ausgleichkasse in Form eines PDF per E-Mail oder im Original auf dem normalen Postweg zugeschickt werden.

Die Zeugenbestätigung kann wie folgt formuliert werden:

Ich, ………………………. (Name/Vorname des Zeugen), bestätige, dass Herr/Frau ………………………… (Name/Vorname des Versicherten) lebt.

Vollständige Adresse des Zeugen:…………………………………

Datum: …………………………………

Unterschrift: ……………………………

 

Falls die Versicherten eine Verlängerung wünschen, weil die Frist zur Einreichung unmittelbar bevorsteht, möchten sie dies der Zentralen Ausgleichskasse in Genf doch bitte mitteilen, da bei Nicht-Erhalt des Dokuments die Zahlung automatisch aufgeschoben wird.

Anfragen und Lebensbescheinigungen sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden: sedmaster@zas.admin.ch. In dringenden Fällen sind sie auch telefonisch unter der Nummer +41 58 461 91 11 erreichbar.

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