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Rückkehr aus Drittstaat: Besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?

20.11.2019 – Rechtsdienst ASO

«Ich bin Auslandschweizerin und seit zwei Jahren in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA wohnhaft: Welches sind meine Rechte bezüglich Arbeitslosenversicherung, wenn ich in die Schweiz zurückkehre?»

Personen, welche zuletzt in einem Land ausserhalb des EU/EFTA-Raumes – also in einem Drittstaat – erwerbstätig waren, können sich nach der Rückkehr in die Schweiz auf dem Arbeitsamt der Wohngemeinde melden.

Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (von insgesamt 90 Tagen) besteht unter den folgenden Voraussetzungen: Sie können ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis von wenigstens zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre in einem Drittstaat ausweisen (Lohnausweis). Zudem müssen mindestens sechs Beschäftigungsmonate in der Schweiz angerechnet werden können. Für diese Anrechnung muss seit 2018 die sechsmonatige Beitragszeit in der Schweiz ebenfalls innerhalb der ordentlichen zweijähren Rahmenfrist erfüllt worden sein. Dies bedeutet also, dass in den vorangehenden 24 Monaten ab Antragstellung eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt werden musste, um einen Anspruch geltend machen zu können.

Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gearbeitet und daher Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, werden gleich behandelt wie Personen, die in der Schweiz arbeiten.

Weitere Informationen: www.treffpunkt-arbeit.ch

Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

 

 

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Comments :

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    Edith Siegenthaler, Indonesien 28.11.2019 At 08:38
    Gute detaillierte Info, aber wer weiss das:
    Weshalb besteht denn in einem solchen Fall nur Anspruch auf 90 Tage Arbeitslosenentschädigung?
    Wie verhält es sich, wenn ich, bis zu meinem 56. Lebensjahr immer 100% gearbeitet hatte und die letzten 4 Jahre in einem Drittstaat nicht mehr. Habe ich nach Rückkehr bei einer allfällig erfolglosen Jobsuche Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung und wie lange?
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    • user
      Chris Huber, Australien 20.12.2019 At 12:34
      Nein, kein Anspruch. Hättest du auch nicht wenn du weiter in der Schweiz gelebt hättest
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