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  • Aus dem Bundeshaus

Das EDA ist für Sie da – aber nicht in jedem Fall

01.04.2022 – EDA

Sie reisen oder leben im Ausland? Sie verbringen Ihren Ruhestand an der Sonne? Ihre Weltreise führt Sie an abgelegene Landstriche? Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten unterstützt Sie bei Problemen – vorausgesetzt, dass Sie alles zu deren Verhinderung getan haben, was man vernünftigerweise erwarten kann.

Unter den Aufgaben des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nimmt die Unterstützung für reisende oder im Ausland wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Platz ein. Angesichts der fast 800 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und der Millionen von Reisen, die Schweizer und Schweizerinnen jedes Jahr ausserhalb unserer Grenzen unternehmen, erstaunt es nicht, dass unsere Konsulate täglich zu deren Unterstützung herangezogen werden. Die Arbeit des EDA hat hier eine administrative Dimension, ähnlich einer Gemeindeverwaltung, umfasst jedoch auch Unterstützung bei Schwierigkeiten oder in Situationen, die besonderen Schutz erfordern.

Das in der Bundesverfassung verankerte Prinzip, dass «jede Person Verantwortung für sich selbst wahrnimmt» [Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft], widerspiegelt sich in den Bestimmungen über die konsularische Arbeit: «Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandsaufenthalts» [Art. 5 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland]. Dies bedeutet, dass der Zugang zu den angebotenen Leistungen und der Schutz bei leichtsinnigem oder waghalsigem Verhalten und einer mangelhaften Vorbereitung begrenzt sind. Laut dem Prinzip der Subsidiarität, das auch für Fragen des konsularischen Schutzes gilt, kommt ein Eingreifen durch das EDA nur dann infrage, wenn die betroffene Person keinen Weg findet, sich selbst zu helfen. Hier muss betont werden, dass keinerlei Anspruch auf ein solches Eingreifen besteht.

Es ist demnach Sache jeder Schweizer Bürgerin und jedes Schweizer Bürgers im Ausland, die nötigen Vorbereitungen zur Vermeidung schwieriger Situationen zu treffen und im Fall von Schwierigkeiten selbst nach Lösungen zu suchen. Dazu stehen allen Betroffenen zahlreiche Hilfsmittel des EDA zur Verfügung.

Für (zukünftige) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer muss der erste Reflex derjenige sein, sich bei der zuständigen Landesvertretung anzumelden. Diese Anmeldung ist Bedingung für die Eintragung ins Auslandschweizerregister und den Zugang zu konsularischen Leistungen. Ob dies nun vor Ort oder während der Vorbereitungen geschieht: Es ist ratsam, die zahlreichen Informationen und Ratschläge auf der Website des EDA zu durchforsten.

Diese direkt über die Startseite des EDA zugänglichen Informationen (Rubrik «Leben und Arbeiten im Ausland» > «Vorbereitungen Auslandaufenthalt, Aus- und Rückwanderung») betreffen verschiedene Phasen des Auswanderns oder der Rückkehr in die Schweiz und enthalten viele nützliche Tipps.

Reisende müssen die Ratschläge für Reisende beachten, ihre Reisen via App oder Website im Travel-AdminSystem registrieren und die auf diesem Weg erhaltenen Empfehlungen befolgen. Die Travel-Admin-App bietet ausserdem zahlreiche nützliche Informationen für die Reisevorbereitung in der Form von Checklisten, die durch Informationen auf der Website des EDA ergänzt werden (Rubrik «Reisehinweise & Vertretungen»).

Das EDA kann nach Bedarf – und wenn die Prinzipien der Eigenverantwortung und der Subsidiarität befolgt worden sind – seine Unterstützung anbieten, dies sowohl individuell als auch kollektiv, wie dies bei der grossen Rückführungsaktion im Frühling 2020 im Rahmen der Covid-19-Krise der Fall war.

 

Das EDA ist für Sie da!

Das EDA steht Ihnen via «Helpline EDA» tagtäglich rund um die Uhr als zentrale Anlaufstelle zu all Ihren konsularischen Anliegen beratend und unterstützend zur Seite. Es erbringt für Sie die verschiedensten konsularischen Dienstleistungen über sein weltweites Vertretungsnetz, das auch den Kontakt zur Auslandschweizergemeinschaft pflegt und den gegensei­tigen Austausch fördert. Wichtige Informationen, etwa die Reisehinweise, veröffentlicht es über die gängigen Kommuni­kationskanäle und die App Travel Admin. Und sollten Sie sich einmal in einer Notlage befinden, kann Ihnen das EDA konsu­larischen Schutz bieten.

 

Das Prinzip der Eigenverantwortung

Doch Vorsicht: Das Auslandschweizergesetz [ASG] basiert auf dem wichtigen Grundsatz der Eigenverantwortung, der sich auch in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft findet. Jede Person trägt demnach die Ver­antwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandsaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland. Dies bedeutet nicht. dass der Bund seine Mitbür­gerinnen und Mitbürger im Ausland in Notlagen im Stich lässt. Seine Unterstützung kommt aber nur subsidiär und damit nur dann in Betracht. wenn eine Person zuvor alle Mit­tel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat.

 

Herausforderungen aus eigener Kraft meistern

Der Bund kann gemäss Auslandschweizergesetz natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn die­sen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Der Bund erwartet also, dass jede und jeder bei der Vorberei-tung und Durchführung eines Auslandsaufenthalts oder der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland persönliche Verantwor-tung übernimmt. sich informiert. risikogerecht und gesetzes-konform verhält und auftretende Schwierigkeiten aus eigener Kraft oder mit der Hilfe Dritter zu meistern versucht.

 

Sozialhilfe und konsularischer Schutz

Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizer unter gewissen Voraussetzungen vor drohender Bedürftigkeit schützen und Sozialhilfe leisten. Auch kann er Schweizer Staatsangehörigen im Ausland konsularischen Schutz ge- währen. Sozialhilfe und konsularischer Schutz sind aber nur subsidiär möglich: Der Bund hilft also grundsätzlich nur, wenn Betroffene ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder mittels privater oder staatlicher Hilfe bestreiten können. Respektive wenn ihnen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Dritthilfe zu wahren.

 

Wann der Bund nicht helfen kann

Auch wenn die Bürgerinnen und Bürger eigenverantwortlich handeln und der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist. be­steht gemäss Auslandschweizergesetz kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz. So kann der Bund eine Hilfeleis­tung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn an­dere Personen dadurch gefährdet werden, die Betroffenen sich fahrlässig verhalten oder frühere Hilfeleistungen miss­braucht haben oder die Gefahr besteht. dass die Hilfeleis­tung aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte. Vorbehalten bleiben aber diejenigen Fälle, in denen Leib und Leben der Betroffenen in Gefahr sind.

 

Dienstleistungen sind nicht kostenlos

Personen, die eine konsularische Dienstleistung beansprucht haben, schulden dem Bund dafür Kostenersatz sowie Ersatz allfälliger Gebühren. Kostenersatz ist auch geschuldet. wenn der Bund die Dienstleistung ohne Antrag der betroffenen Per­son, jedoch nach ihrem mutmasslichen Willen und ihren In­teressen erbracht hat. Wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen kann eine Gebühr oder ein Kostenersatz jedoch teilweise oder ganz erlassen werden. Dabei muss der Bund aber berücksichtigen, ob sich die betreffende Person nicht fahrlässig verhalten hat.

Foto Chunip Wong, iStock

Doch Achtung: Diese Unterstützung ist nicht allumfassend und man hat auch keinen absoluten Anspruch darauf. Eine kleine Erinnerung an die Prinzipien der Eigenverantwortung und der Subsidiarität in konsularischen Angelegenheiten.

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