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ASO-Ratgeber

15.09.2017

Von Bekannten habe ich vernommen, dass auch geschiedene Frauen beim Tod des Exmannes Anrecht auf eine Witwenrente haben. Kann ich, 80-jährig und wohnhaft im Ausland, wenn ich in dieser Situation bin, eine Witwenrente beantragen?

Ja, wenn Sie in der Zwischenzeit nicht erneut geheiratet haben, haben Sie unter gewissen Voraussetzungen Anrecht auf eine Witwenrente. Die Voraussetzungen sind vom Gesetz wie folgt festgelegt: Sind Sie geschieden und Ihr ehemaliger Ehegatte ist verstorben, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, wenn Sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder Sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder Ihr jüngstes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem Sie 45 Jahre alt geworden sind. Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Quelle: Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen

Den Antrag müssen Sie direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf richten: Schweizerische Ausgleichskasse SAK; AHV-Leistungen, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Schweiz. Tel.: +41 58 461 91 11, Fax: +41 58 461 97 05

Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

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