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ASO-Ratgeber

14.08.2014

Seit vielen Jahren lebe ich mit meinem ausländischen Ehepartner im Ausland. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit er das Schweizer Bürgerrecht beantragen kann und wie müssen wir vorgehen?

Eine für die Einbürgerung eines Partners grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der schweizerische Ehepartner bereits bei der Heirat das Schweizer Bürgerrecht besessen hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung nach der Heirat erworben, ist die erleichterte Einbürgerung nicht möglich.

Falls Sie diese Anforderung erfüllen, hat Ihr Ehepartner die Möglichkeit, einen Antrag um erleichterte Einbürgerung zu stellen. Bei Ihnen, mit Wohnsitz im Ausland, ist die Voraussetzung, dass Sie seit mindestens sechs Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben. Zudem muss der ausländische Ehepartner mit der Schweiz eng verbunden sein. Um diese enge Verbundenheit einzuschätzen, muss er bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehören unter anderem regelmässige Aufenthalte in der Schweiz, die Angabe von Referenzpersonen in der Schweiz, die Fähigkeit, sich in einer Landessprache oder in einem Schweizer Dialekt zu verständigen. Die sprachlichen Fähigkeiten können anlässlich eines Gesprächs in der Botschaft oder im Konsulat dargelegt werden. Unabhängig vom Wohnsitz wird verlangt, dass ein Antragsteller zumindest sinngemäss in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Bei einer Einbürgerung erhält Ihr Ehepartner das Kantons- und Gemeindebürgerrecht Ihres Heimatortes. Einbürgerungsanträge müssen an die zuständige Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) gerichtet werden.

Weitere Informationen dazu auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration (BFM) www.bfm.admin.ch  -> Themen -> Schweizer Bürgerrecht / Einbürgerung

Adressen der Schweizer Vertretungen im Ausland: www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps.html

RECHTSDIENST ASO

Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht und insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

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