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Was ändert sich mit der AHV-21-Reform?

27.01.2023 – SMILLA SCHÄR, RECHTSDIENST ASO

Die Frage: Ich habe in den letzten Jahrzehnten immer wieder in der Schweiz und in verschiedenen Ländern ausserhalb der EU/EFTA gearbeitet. Nächstes Jahr werde ich aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages in die Schweiz zurückkehren. Welche Auswirkungen hat die AHV-21-Reform auf mich als Auslandschweizerin mit Jahrgang 1962?

Die Antwort: Die Neuerungen der im September 2022 vom Stimmvolk angenommenen AHV-21-Vorlage werden voraussichtlich auf Anfang 2024 in Kraft treten. Sie gelten für die obligatorische wie auch die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung. Mit der Reform wird das Rentenalter – neu als «Referenzalter» bezeichnet – für alle Geschlechter vereinheitlicht; konkret wird das Referenzalter für Frauen von 64 auf 65 Jahre heraufgesetzt. Ausserdem kann die Rente flexibel im Alter zwischen 63 (Frauen der Übergangsgeneration: 62) und 70 Jahren angetreten werden. Zudem wird die Möglichkeit des Teilrentenvorbezugs und -aufschubs eingeführt. Sie können also beispielsweise nach Erreichen des Referenzalters mit einem reduzierten Pensum weiterarbeiten und gleichzeitig einen Teil Ihrer Rente beziehen. Finanzielle Anreize sollen die Erwerbstätigen dazu ermuntern, über das Referenzalter hinaus weiterzuarbeiten. So lässt sich die Rente auch nach dem Erreichen des Referenzalters mit Beiträgen aufbessern, die bereits auf kleine Löhne entrichtet werden können. Zudem können Sie unter gewissen Bedingungen mit den nach dem Erreichen des Referenzalters bezahlten AHV-Beiträgen allfällige Beitragslücken aus der Vergangenheit schliessen. So können Sie eine Rentenkürzung aufgrund fehlender Beitragsjahre vermeiden.

Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen wird schrittweise geschehen. Ab einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen wird das Referenzalter jährlich um drei Monate angehoben, bis es schliesslich bei 65 Jahren liegt. Treten die Änderungen wie geplant Anfang 2024 in Kraft, läge Ihr persönliches Referenzalter dementsprechend bei 64 Jahren und sechs Monaten. Für diejenigen Frauen, die bereits kurz vor der Pension stehen und deshalb ihre Altersvorsorge nicht entsprechend den Neuerungen planen konnten, sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen. Zu dieser sogenannten Übergangsgeneration werden voraussichtlich die Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören; auch Sie werden also von Ausgleichsmassnahmen profitieren. Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Rente nicht vorzubeziehen und sich erst im Alter von 64 Jahren und sechs Monaten pensionieren zu lassen, erhalten Sie daher einen lebenslangen Rentenzuschlag. Lassen Sie sich stattdessen vor dem Erreichen des Referenzalters pensionieren, gelten für Sie tiefere Kürzungssätze. Die genaue Höhe des Zuschlags beziehungsweise des Kürzungssatzes hängt von Ihrem Jahrgang und Ihrem durchschnittlichen Einkommen ab. Sie lässt sich auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen ermitteln.

Zum Thema: Bundesamt für Sozialversicherung | www.revue.link/65

Rechtsdienst der ASO, info@swisscommunity.org

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